Weisungsrecht
Bei Kaskoschäden hat der Versicherungsnehmer entsprechend den Bestimmungen der AKB oder des Versicherungsvertragsgesetzes vor Einleitung der Reparatur oder vor Verkauf des Fahrzeuges die Weisungen des Versicherers einzuholen.
Übersteigt z. B. die Summe der zu erwartenden Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, so wird der Versicherer die Kosten hierfür im Gegensatz zu Haftpflichtschäden nicht mehr voll übernehmen.
Auch beim Restwert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges können im Kaskoschadenfall finanzielle Nachteile bei Verkauf des Fahrzeuges vor Kontaktaufnahme mit dem Versicherer entstehen.
Im Gegensatz dazu kann das Unfallfahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall auf der Grundlage des Gutachtens eines neutralen Sachverständigen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sofort und ohne Rückfrage beim Versicherer verkauft werden.