Unfall und nun?

Lassen Sie sich von niemanden Ihre Rechte aus der Hand nehmen! Schaffen Sie Waffengleichheit und bleiben Sie auf Augenhöhe mit den großen Versicherern, lassen sie sich nicht einschüchtern.

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Rechtliches

Sie haben gegen den Unfallverursacher als Geschädigter bei einem unverschuldeten Unfall eine ganze Reihe an Ansprüchen, die Sie geltend machen können. Als wichtigster Punkt ist hier die Beratung und Hilfe eines Verkehrs-Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Folgende Ansprüche stehen Ihnen als Unfallgeschädigter zu:

Das ist Ihr Recht:

  • Freie Wahl des Rechtsanwalts
  • Freie Wahl Ihres Kfz-Sachverständigen
  • Erstattung der Abschleppkosten
  • Erstattung der Reparaturkosten
  • Merkantile Wertminderung
  • u.v.m.

Das müssen Sie nicht:

  • Den Anweisungen der Versicherung des Gegners nachgehen
  • Einen internen Sachverständigen der Versicherung zur Beauftragung akzeptieren
  • Die Werkstatt-Auswahl der Versicherung annehmen
Freie Wahl Ihres Kfz-Sachverständigen

Zur genauen Schadenermittlung und Beweissicherung Ihres Fahrzeugschadens ist die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich. Egal um welchen Schaden bzw. Schadenhöhe es sich handelt. Ein seriös arbeitender Sachverständige wird Sie ordentlich beraten und entsprechend der Erfordernis, die Reparaturkosten ermitteln, ein Kurzgutachten oder bei Bedarf auch ein ausgearbeitetes Gutachten erstellen und Ihnen und Ihrem Rechtsanwalt zur Verfügung stellen.

Dabei sind verschiedene Gutachten bzw. sachverständigen Feststellungen möglich – je nach konkreter Sachlage:

  • Ein Sachverständigengutachten (oder Kalkulation bzw. Kurzgutachten) eines Kfz-Gutachters dient demgegenüber der Ermittlung des Schadensumfangs sowie der damit verbundenen Höhe der entstandenen Kosten.
  • Ein Sachverständigengutachten eines Unfallanalytikers dient der Rekonstruktion des Unfallhergangs. Ein solches Gutachten ist vor allem dann sinnvoll, wenn unklar ist, wie sich der Unfall genau ereignet hat.
  • Da Sie als Laie die erforderlichen Reparaturkosten bzw. Wiederherstellungskosten nicht ermitteln können haben Sie Anspruch einen Sachverständigen Ihre Wahl damit zu beauftragen. Achten Sie darauf das ein entsprechend qualifizierter Sachverständiger (öffentlich bestellt und vereidigt, Zertifiziert o.ä.) das Gutachten erstellt.

Jedenfalls haben Sie Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten.

Freie Wahl des Rechtsanwalts

Leider kommt es nicht gerade selten vor, dass Versicherungen zu Unrecht deren Zahlungspflicht ablehnen bzw. die anfallenden Kosten senken. In vielen Fällen sind die Versicherungen für juristische Laien auch zu hartnäckig, weshalb die betroffenen Geschädigten nach einer gewissen Zeit von der weiteren Geltendmachung ihrer Rechte Abstand nehmen. Hinzu kommt, dass es den Laien oftmals nicht ganz klar ist, welche der oben genannten Ansprüche wie geltend gemacht werden können.

Die goldene Regel bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall lautet deshalb: Schalten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt ein, der für Sie Ihre Ansprüche durchsetzt.

Als rechtlichen Beistand sollten Sie sich für solche Fälle einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultieren. Dieser wird Sie vollumfassen bezüglich aller in Betracht kommenden Ansprüche beraten und die jeweiligen Erfolgsaussichten im Einzelnen für Sie prüfen. Darüber hinaus wird er anhand dieser Ergebnisse sämtliche erforderlichen Maßnahmen einleiten und durchführen sowie sich im Rahmen dessen insbesondere auch um die gesamte Korrespondenz mit den Versicherungen, Sachverständigen und der Polizei kümmern.

Die Kosten für einen Rechtsanwalt bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG], soweit kein individuelles Honorar bestimmt wurde. Nach dem RVG darf er eine Gebühr verlangen, die sich wiederum nach dem Streitwert bestimmt. Der Streitwert ist dabei der in Geldsumme ausgedrückte Wert des Streitgegenstandes, also die geldwerte Summe der geltend gemachten Ansprüche.

Bei einem unverschuldeten Unfall hat jedoch der Unfallverursacher diese Kosten zu tragen. Ihnen kostet der Rechtsanwalt also nichts.

Erstattung der Abschleppkosten

Sollte Ihr Kraftfahrzeug aufgrund des Unfalls abgeschleppt werden müssen, so können Sie die Werkstatt grundsätzlich frei wählen. Allerdings haben Sie nur einen Anspruch auf Ersatz von Abschleppkosten, die für die nächstgelegene Fachwerkstatt anfallen. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie beispielsweise eine laufende Garantie für eine weiter entfernte Werkstatt haben.

Erstattung der Reparaturkosten

Sie haben außerdem einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. Wie Sie diese ersetzt haben möchten, können Sie sich aussuchen:

Sie können entweder gegen Vorlage einer Rechnung die Kosten für eine von einer Werkstatt tatsächlich durchgeführte Reparatur zurückerstattet verlangen.

Oder Sie lassen sich anstelle einer Reparatur den Betrag auszahlen, der bei einer Reparatur angefallen wäre (sog. fiktive Abrechnung). Diesen fiktiven Betrag sollte durch einen Sachverständigen / Gutachter Ihrer Wahl bestimmt werden.

Ersatz merkantile Wertminderung

Die Unfallfreiheit ist ein wesentliches Kriterium für den Wert eines Kfz. Daher tritt infolge eines Unfalls regelmäßig eine Wertminderung am Fahrzeug ein (sog. merkantile Wertminderung). Deshalb haben Sie stets auch einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe dieser Wertminderung. Für die Ermittlung des ursprünglichen Wertes des Fahrzeugs spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, vor allem Alter, Abnutzung und sonstiger Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall.

Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes

Sollte das Kraftfahrzeug stattdessen so stark beschädigt sein, dass die Reparaturkosten dem ursprünglichen Wert des Kfz übersteigen, so spricht man von einem sog. wirtschaftlichen Totalschaden. In solchen Fällen haben Sie einen anstelle des Anspruchs auf Schadensersatz in Höhe der Wertminderung einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes. Dabei handelt es sich um diese Kosten, die für den gleichwertigen Ersatz des Fahrzeugs anfallen würden, abzüglich des Restwerts des Kfz. Für die Ermittlung der ursprünglichen Werte Ihres Fahrzeugs sollte ebenfalls durch einen Sachverständigen / Gutachter Ihrer Wahl bestimmt werden.

Erstattung Mietwagenkosten

Sollte das Fahrzeug aufgrund des unverschuldeten Unfalls so stark beschädigt sein, dass für eine längere Zeit in die Reparatur muss, so hat der Halter des Kfz einen Anspruch auf Erstattung etwaiger Mietwagenkosten für den Ausfallzeitraum. Dieser Ausfallzeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt des Unfalls und dauert grundsätzlich bis zur Erledigung der Reparatur bzw. der Neuanschaffung eines Fahrzeugs.

Ersatz des Nutzungsausfalls

Wer demgegenüber keinen Mietwagen benötigt, hat stattdessen unter Umständen einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls, da das eigene Fahrzeug aufgrund der Reparatur nicht genutzt werden kann.

Erstattung Heilbehandlungskosten

Sollten Sie sich aufgrund des unverschuldeten Unfalls verletzt haben, so haben Sie einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher Heilbehandlungskosten.

Schmerzensgeld

Neben dem Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten haben Sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Schmerzen gelten nämlich als sogenannte immaterielle Schäden. Diese immateriellen Schäden können sowohl physischer als auch psychischer Natur sein. Die Höhe dieses Anspruchs hängt jedoch stets vom Einzelfall ab, wobei zur groben Orientierung auf eine sogenannte Schmerzensgeldtabelle zurückgegriffen wird. Diese berücksichtigt zunächst Faktoren, wie schwere und Ausmaß der erlittenen Verletzungen, Umfang und Dauer der Therapie sowie Folgeschäden, aber auch Faktoren wie Einschränkungen im Alltag und Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit.

Erstattung des Verdienstausfalls

Sollten Sie aufgrund des unverschuldeten Unfalls einen Verdienstausfall erleiden, so haben Sie als Arbeitnehmer oder Angestellter in den ersten sechs Wochen außerdem einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser wird wie gewohnt von Ihrem Arbeitgeber bezahlt. Im Anschluss dessen ist ein entsprechender Anspruch Ihrerseits auf Erstattung des Lohnausfalls gegen den Unfallverursacher begründet.

Sonstiges

Die zuvor genannten Positionen sind die wichtigsten und am häufigsten ersetzen Schäden bzw. Kosten, die aufgrund eines Unfalls anfallen. Allerdings gibt es darüber hinaus noch weitere Positionen, die in Betracht kommen können. Zu nennen sind vor allem

  • Entsorgungskosten im Falle eines Totalschadens;
  • Ab- und Anmeldekosten im Falle einer Neuanschaffung;
  • Kosten für ein neues Kfz-Kennzeichen;
  • Schadensersatz für den Verlust einer Tankfüllung;
  • Kosten für den Ersatz solcher Sachen, die durch den Unfall beschädigt oder zerstört wurden;
  • Fahrt- und Wegekosten, die im Zusammenhang mi dem Unfall stehen, wie zum Arzt oder Krankenhaus, zu einer Behörde etc.;
  • Kosten für eine notwendige Kinderbetreuung oder einer Haushaltshilfe;
  • Kreditkosten;
  • Entgangener Gewinn, soweit nicht bereits Teil der Selbstständigkeit.

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Super professionelle und kompetente Abwicklung, gut erreichbar und auch für kurzfristig angesetzte Termine zur Verfügung stehend. Vielen Dank und eine klare Weiterempfehlung!

Sabine Schweizer

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