Mietwagen / Leihwagen
Im Haftpflichtschadenfall haben Sie Anspruch auf einen Leihwagen für die Zeit, in der Sie unfallbedingt auf Ihr Fahrzeug verzichten müssen. Nur wenn Sie wenige Kilometer pro Tag zurücklegen müssen, ist Ihnen zuzumuten, stattdessen ein Taxi zu benutzen. Sollte Ihr Fahrzeug nach dem Unfall noch verkehrssicher sein – der Sachverständige nimmt hierzu Stellung in seinem Gutachten – gilt Ihr Leihwagenanspruch für die Dauer der Reparatur. Hierbei ist Ihre “Pflicht zur Schadensminderung” zu beachten.
Wenn Ihr Fahrzeug durch den Unfall jedoch so stark beschädigt wurde, dass die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist und diese auch nicht mit einfachen Mitteln provisorisch wieder hergestellt werden kann, gilt Ihr Leihwagenanspruch ab dem Tag des Unfalls bis zum Ende der Reparatur. Auch hier gilt die “Pflicht zur Schadensminderung” insofern, als Sie sich nicht übermäßig Zeit mit dem Beginn der Reparatur lassen sollten. Im Falle eines Totalschadens steht Ihnen der Leihwagen für die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer (In der Regel 14 Kalendertage) zu.