Schadenminderungspflicht

Der Anspruchsteller hat grundsätzlich die gesetzliche Schadenminderungspflicht zu beachten (§ 254 BGB). Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden bzw. so gering wie möglich zu halten. Bei der Frage, ob der Schadensminderungspflicht genügt wurde, kommt es darauf an, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter zum Zwecke der Schadensbeseitigung aufwenden würde. Dabei ist auch der Zeitfaktor von Bedeutung.