Sachverständigenverfahren (Kasko)
Können sich Versicherungsnehmer und Kaskoversicherer nicht über die Höhe der zu leistende Entschädigung einigen, so ist diese nach AKB in einem Sachverständigenverfahren festzulegen. Die Vorgehensweise ist hierbei unter dem Punkt A.2.6. AKB geregelt. Es wird dazu vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer jeweils ein dritter Sachverständiger benannt. Entweder von diesen Sachverständigen oder vom zuständigen Amtsgericht wird ein Obmann festgelegt, der bei nicht zustande gekommener Einigung der Sachverständigen eine Entscheidung herbeizuführen hat. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden je nach Ausgang des Verfahrens aufgeteilt. Wird die Forderung des Versicherungsnehmers bestätigt, so trägt z.B. der Versicherer die vollen Kosten des Verfahrens.