Restwert
Der Wert des unfallbeschädigten Fahrzeuges wird als Restwert bezeichnet. Zur Definition des Restwertes hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte (also im Haftpflichtfall) bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis verkaufen darf, den
ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Hinweis:
Bei Kaskoschäden sollte man vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit der Versicherung Kontakt aufnehmen, da von dieser ein Angebot auch eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse) vorgelegt werden kann. Dieses Angebot kann auch dann der Abrechnung zugrunde gelegt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft wurde!