Fahrzeughalter

Der Begriff des Halters eines Kraftfahrzeugs ist gesetzlich nicht definiert. Halter ist nach aktueller Rechtsprechung derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und über das Fahrzeug die Verfügungsgewalt hat, die Voraussetzung für den Gebrauch ist. Halter, Eigentümer und Versicherungsnehmer müssen nicht identisch sein.