Freie Wahl des Sachverständigen

Der Geschädigte ist Herr des Geschehens und kann einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, sein Fahrzeug zu besichtigen und den Schaden zu ermitteln. Wenn die eintrittspflichtige Haftpflicht-Versicherung einen „eigenen“ Sachverständigen beauftragt, so kann man diesem die Besichtigung ermöglichen, das ändert aber Nichts am o. g. Recht des Geschädigten.