Abschleppkosten
Ist nach einem Verkehrsunfall Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig und muss mit fremder Hilfe vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit verbundenen Kosten vom Unfallgegner bzw. seiner Versicherung zu erstatten. Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen. Bedeutend höhere Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind. Darüber hinaus bieten einige Automobilclubs einen kostengünstigen Rücktransport an.
Abzug für Vorteilsausgleich / Wertverbesserung (Haftpflicht)
Hierbei handelt es sich um einen Teil der Reparaturkosten, den Sie im Haftpflichtschadenfall selbst übernehmen müssen, wenn Ihr Fahrzeug durch die Reparatur eine Wertsteigerung erfährt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Ihre schon vorher abgefahrenen Reifen nun wegen einer Beschädigung erneuert werden müssen. Zur Höhe des Abzugs nimmt der Sachverständige in seinem Gutachten Stellung.
Abzüge – NFA (Kasko)
Wörtlich übersetzt bedeutet dies, Abzug neu für alt. Der Begriff stammt aus dem vertraglich geregelten Kaskobereich. Teil des Vertrages sind die jeweiligen AKB Ihres Versicherers. Dort finden Sie unter § 13 (5). „… von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug vorgenommen (alt für neu). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personenwagen sowie Omnibussen bis zum Schluss des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung.“ Dies bedeutet z.B., wenn durch einen Unfallschaden der hintere Auspufftopftopf beschädigt wird, kann die Versicherung, nach Ablauf der Frist, einen Abzug vornehmen, da der Auspufftopf, in der Regel das Fahrzeugalter nicht erreicht, und während der Lebensdauer des Fahrzeuges sowieso einmal erneuert werden müsste. Dann kann ein Abzug entsprechend dem Alter und Zustands des Auspufftopfs vorgenommen werden. Inwieweit diese Abzüge bei der Schadenregulierung tatsächlich in Abzug gebracht werden, wird von den Assekuranzen unterschiedlich gehandhabt.
Altschäden
Altschäden sind nicht instand gesetzte Schäden am Fahrzeug, die aus vorherigen Schadenereignissen herrühren. Altschäden haben Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert ebenso wie auf den Restwert sowie eine mögliche Wertminderung.
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
Die AKB sind dazu bestimmt, für eine unbegrenzte Anzahl gleich liegender Versicherungsverträge als Bestandteil aufgenommen zu werden. Aufgrund dieser Tatsache unterliegen sie als allgemeine Geschäftsbedingungen dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). Das AGBG unterwirft die AKB einer strengen Kontrolle, z. B. hinsichtlich überraschender Klauseln oder unangemessenen Benachteiligungen einer Vertragspartei. Die bei Vertragsabschluß gültigen AKB gelten für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages, es sei denn, der Versicherungsnehmer stimmt einer vom Versicherer vorgenommenen nachträglichen Änderung ausdrücklich zu.
Anspruchsteller (AS)
Derjenige der Schadenersatz von einem Schädiger bzw. dessen Versicherung fordert.
Assekuranz
Oberbegriff für das gesamte Versicherungsgewerbe.
Ausfallkosten
Kosten für entgangenen Gewinn oder durch Ausfall eines Arbeitnehmers sind ersatz- pflichtig, müssen aber im Einzelfall nachgewiesen werden. Ein Ausgleich für entgangenen Urlaub oder sonstigen Zeitverlust ist regelmäßig nicht ersatzpflichtig.
Ausfallzeit
Bei Haftpflichtschäden kann, falls das eigene Fahrzeug benötigt wird, aber nicht mehr einsatzfähig ist, während der unfallbedingten Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug oder alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden.Diese Ausfallzeit beginnt bei fahrfähigen und noch verkehrssicheren Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der Abholung vom Reparaturbetrieb. Bei nicht mehr fahrfähigen und nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugen beginnt diese Ausfallzeit bereits am Unfalltag.Bei Totalschaden erhalten Sie, in der Regel, eine Wiederbeschaffungsdauer von max. 14 Kalendertagen. Längere Ausfallzeiten bedürfen einer stichhaltigen Begründung.
Betriebsgefahr
Gemäß § 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges für Gefahren, die sich aus dessen Betrieb ergeben, auch ohne eigenes Verschulden. Man begründet dies damit, dass ein Kraftfahrzeug eine gefährliche Sache ist, die in Verkehr gebracht wird und auch ohne Verschulden des Fahrers Schäden verursachen kann.Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich jeder Fahrzeugbesitzer für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeuges haften muss. Diese Haftung auf Grund der sog. „Betriebsgefahr“ tritt nur dann in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines weiteren Unfallbeteiligten gravierend überwiegt oder der Verkehrsunfall für den Fahrer des Fahrzeuges auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war (unvermeidbares Ereignis).Die Betriebsgefahr kann bereits zu einer Mithaftung führen, wenn der Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht erbracht werden kann, d. h. wenn nicht zu belegen ist, dass selbst ein „perfekter“ Fahrer bei größter Umsicht den Unfall nicht vermeiden hätte können. Beispiel: Fahrradfahrer oder Fußgänger (unmotorisierte Verkehrsteilnehmer).
Bagatellschaden
Als Bagatellschaden bezeichnet man einen Schaden mit Instandsetzungskosten von unter 750,00 EUR. In diesen Fällen kann die gegnerische Versicherung wegen der so genannte „Schadenminderungspflicht“ eine Erstattung der Kosten für das Gutachten ablehnen. Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt, besser wäre natürlich ein Kurzgutachten eines Kfz-Sachverständigen. Sprechen Sie auch in solchen Fällen mit einem Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens.
Betriebsschaden
In der Fahrzeugversicherung (Kasko) sind keine Schäden gedeckt, die beim normalen Betrieb des Fahrzeuges entstehen. Dies bedeutet, dass die Fahrzeugversicherung nicht für Schäden aufkommt, die ohne Einwirkung von außen während der Fahrt oder des normalen Fahrzeugeinsatzes entstehen.
Typische Beispiele dafür sind:
Ein Motorschaden, der beim normalen Betrieb des Fahrzeuges eingetreten ist.
Der Schaden an einer Kipperbrücke eines LKW, der während des Abkippvorganges entsteht.
Das Einknicken eines Anhängers während der Fahrt, der durch seitliches Anschlagen beim Schleudern des Zugfahrzeuges beschädigt wird.
Fahrbereites Fahrzeug
Ist das Fahrzeug des Anspruchstellers nach dem Unfall fahrbereit, betriebs- und verkehrssicher, können keine Abschleppkosten, Leihwagenkosten oder Nutzungsausfall bis zum Beginn der Reparatur oder Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges geltend gemacht werden.
Freie Wahl des Sachverständigen
Der Geschädigte ist Herr des Geschehens und kann einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, sein Fahrzeug zu besichtigen und den Schaden zu ermitteln.Wenn die eintrittspflichtige Haftpflicht-Versicherung einen „eigenen“ Sachverständigen beauftragt, so ist diesem die Besichtigung zu ermöglichen, das ändert aber Nichts am o. g. Recht des Geschädigten.
Freie Wahl des Rechtsanwalts
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bleibt einzig und allein dem Geschädigten überlassen. Um Rechtsgleichheit zu erzielen, ist die Einschaltung eines Anwalts zu empfehlen.
Freie Wahl der Reparaturwerkstatt
Der Anspruchsteller hat das Recht auf freie Wahl der Reparaturfirma. Abschleppkosten werden allerdings nur bis zur dem Unfallort nächstgelegenen Fachwerkstatt ersetzt.
Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann den Betrag verlangen, der für die Reparatur aufzuwenden wäre, um das Fahrzeug wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, bzw. für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Dabei ist es unerheblich, ob repariert oder wiederbeschafft wird.
Fahrzeughalter
Der Begriff des Halters eines Kraftfahrzeugs ist gesetzlich nicht definiert. Halter ist nach laufender Rechtsprechung derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und über das Fahrzeug die Verfügungsgewalt hat, die Voraussetzung für den Gebrauch ist. Halter, Eigentümer und Versicherungsnehmer müssen nicht identisch sein.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (= FIN)
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist eine 17-stellige Nummer, mit der ein Fahrzeug eindeutig gekennzeichnet werden kann. Seit 1981 ist sie international genormt, davor verwendeten die Fahrzeughersteller selbst festgelegte Nummern. Die FIN ist nach ISO 3779 genormt und hat einen festen Aufbau.
Grobe Fahrlässigkeit
Der Begriff „Grobe Fahrlässigkeit“ ist in den Versicherungsbedingungen (AKB) der meisten Versicherungen als Ausschlussgrund angegeben. Der Versicherer kann insbesondere bei grober Verletzung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht seine Leistungen in der Fahrzeugversicherung verweigern.Hinweis: Einige Versicherer verzichten in ihren AKB auf den sog. „Einwand der groben Fahrlässigkeit“. Hier lohnt sich ein Vergleich.
Gutachten
In einem Gutachten des Kfz-Sachverständigen sind die Untersuchungsergebnisse bestimmter Fragen schriftlich niederlegt. Das Gutachten ist eine begründetet Stellungnahme des Sachkenners (Sachverständigen). In einem Kfz-Schadengutachten sind alle Fakten und Fahrzeugspezifische Daten, wie genaue Fahrzeugbeschreibung, Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertminderung etc. anzugeben, welche für eine ordnungsgemäße Schadenregulierung erforderlich sind.
Haftungsquote / Quotelung
Wurde ein Verkehrsunfall nicht durch alleinige Schuld eines Unfallbeteiligten verursacht, so kommt es zu einer Aufteilung der Haftung.Eine Haftungsquote von 25 % für den Unfallbeteiligten A bedeutet, dass der Unfallbeteiligte B 75 % des bei A entstandenen Schadens auszugleichen hat, B erhält dagegen 25 % des entstandenen Schadens von A.
Haftpflicht
Haftpflicht ist die Verpflichtung, den einem Dritten zugefügten Schaden nach den Grundsätzen des Zivilrechts zu ersetzen. Haftpflicht kann auf Vertrag oder auf Gesetz beruhen. Im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden nur gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts entschädigt.
Hagel
Unter Hagel versteht man den Niederschlag in Form von Eisstücken, gebildet durch Anlagerung von unterkühlten Wassertropfen an Schneekristallen. Die unmittelbar durch Hagel verursachten Schäden (z.B. Dellen) sind im Rahmen der Teilkasko mitversichert.
Händlereinkaufswert
Wert des Fahrzeugs, den ein Autohändler bereit ist für Ihr Auto zu bezahlen.
Händlerverkaufswert
Wert, den der Händler beim Verkauf des Fahrzeugs erzielt. Der Händlerverkaufswert ist gleichzusetzen mit dem Wiederbeschaffungswert.
Haftpflicht-Schaden
Schadenfall bei dem Sie (Unfallgeschädigter = Anspruchsteller) durch eine andere Person (Unfallverursacher = Versicherungsnehmer) geschädigt werden und von dieser Person bzw. deren Versicherung Schadenersatz verlangen.Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallgeschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist dabei so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Hotel-/Übernachtungskosten
Kommt es auf einer Reise zu einem Unfall, können zusätzliche Kosten für Übernachtung der Fahrzeuginsassen entstehen, die vom Schädiger zu ersetzen sind.
Integritätsinteresse / 130% Regel / Opfergrenze
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann man das Fahrzeug, unter bestimmten Vorraussetzungen, dennoch reparieren lassen. Sofern die voraussichtlichen Kosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30 Prozent übersteigen, das Fahrzeug weiter genutzt werden soll und die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wird.
Kfz-Sachverständiger
Die Berufbezeichnung „Kfz-Sachverständiger“ darf nur ein Kfz-Meister, Karosseriebau-Meister oder Dipl.-Ing. führen. Der Kfz-Sachverständige soll aufgrund seines Fachwissens Tatsachen feststellen, Zielsetzungen formulieren, Problemlagen analysieren und Maßnahmen für die Bewältigung vorschlagen. Die Sachgebiete der Kfz-Sachverständigen sind in die nachfolgenden 3 Gruppen zu unterteilen:
Kraftfahrzeugschäden
Kraftfahrzeugbewertungen und –Überprüfungen
Straßenverkehrsunfälle
Kaskoversicherung
Die Kaskoversicherung ersetzt Schäden, die Ihnen durch die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust Ihres eigenen Fahrzeugs entstehen. Neben dem eigentlichen Fahrzeug erstreckt sich die Kaskoversicherung auch auf fest eingebaute und unter Verschluss bewahrte Fahrzeug- und Zubehörteile, wofür allerdings teilweise ein gesonderter Zuschlag zu entrichten ist (siehe Teileliste). Sie haben die Wahl zwischen der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) und der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko). Nicht versichert sind mit dem Fahrzeug beförderte Sachen (Ladung); hierfür ist eine gesonderte Gepäck- oder Transportversicherung notwendig.
Kasko-Schaden
Schadenfall bei dem Sie Ihre eigene Versicherung in Anspruch nehmen. Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall (siehe auch Haftpflicht-Schaden). Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Kaufvertrag
Vorsicht, beabsichtigen Sie ein Gebrauchtfahrzeug zu kaufen oder zu verkaufen, sollten Sie unbedingt einen Kaufvertrag ausfertigen. Darin sollten alle fahrzeugrelevanten Daten, wie Zubehör, Vorschäden, Vorbesitzer, KM-Gesamtlaufleistung, Reparaturen usw. festgehalten werden.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH) ist nach dem Pflichtversicherungsgesetzvorgeschrieben. Versichert sind allgemein Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden, diemitversicherte Personen im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Kfz einem Dritten zufügen. Im Rahmen der KHwerden begründete Schadenersatzansprüche bezahlt und unbegründete Schadenersatzansprüche abgewehrt.Leistungsgrenze für den Versicherer sind die vereinbarten Versicherungssummen.
Kurzschluss
Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs, die durch Kurzschluss entstanden sind, sind im Rahmen der Teilkaskogedeckt. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob eine offene Flammenbildung vorhanden ist. Folgeschäden aller Art(z. B. Lichtmaschine, Anlasser, Batterie) sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Kostenpauschale
Für Kosten durch das Schadenereignis wie Telefonate, Fahrten, Schriftwechsel u. a. wird von der Rechtsprechung regelmäßig ein Betrag von pauschal 15,00 bis 25,00 EUR je Schadensfall zugestanden. Entstehen höhere Kosten, so sind diese im Einzelfall nachzuweisen.
KBA-Nummer
Die KBA-Nummer ist eine Nummer die einen Fahrzeugtyp eindeutig identifiziert. KBA steht für Kraftfahrt Bundesamt, bei dem die Nummer für den Fahrzeugtyp registriert wird. Durch die Angabe der KBA Nummer kann nicht nur der Fahrzeugtyp sondern auch die Motorisierung, der Karosserieaufbau und das Baujahr festgestellt werden. Die KBA-Nummer setzt sich aus einer 4-stellige und einer 3-stellige Nummer zusammen. In ihrem Fahrzeugschein ist die KBA-Nummer wie folgt zu finden:
BILD
In der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I finden sie die Nummer hier:
BILD
Mehrwertsteuer
Bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis) wird nach neuer Rechtsprechung die Mehrwertsteuer auch für Privatfahrzeuge nicht mehr erstattet.Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, so wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet, da sie Vorsteuer bei der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden kann.
Mietwagen / Leihwagen
Im Haftpflichtschadenfall haben Sie Anspruch auf einen Leihwagen für die Zeit, in der Sie unfallbedingt auf Ihr Fahrzeug verzichten müssen. Nur wenn Sie wenige Kilometer pro Tag zurücklegen müssen, ist Ihnen zuzumuten, stattdessen ein Taxi zu benutzen.Sollte Ihr Fahrzeug nach dem Unfall noch verkehrssicher sein – der Sachverständige nimmt hierzu Stellung in seinem Gutachten – gilt Ihr Leihwagenanspruch für die Dauer der Reparatur. Hierbei ist Ihre “Pflicht zur Schadensminderung” zu beachten.
Wenn Ihr Fahrzeug durch den Unfall jedoch so stark beschädigt wurde, dass die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist und diese auch nicht mit einfachen Mitteln provisorisch wieder hergestellt werden kann, gilt Ihr Leihwagenanspruch ab dem Tag des Unfalls bis zum Ende der Reparatur. Auch hier gilt die “Pflicht zur Schadensminderung” insofern, als Sie sich nicht übermäßig Zeit mit dem Beginn der Reparatur lassen sollten.Im Falle eines Totalschadens steht Ihnen der Leihwagen für die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer (In der Regel 14 Kalendertage) zu.
Mithaftung
Ist ein Unfallhergang bezüglich der Schuldfrage nicht eindeutig, so kommt es, in der Regel, zur Mithaftung beider oder mehrerer Unfallverursacher. In diesem Fall wird der Schadenersatz entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.
Nutzungsausfall
Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde und auch nutzen könnte (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit), so hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Anstelle von Mietwagenkosten kann der Geschädigte Nutzungsausfallkosten zwischen 27,00 € bis 99,00 € pro Tag, je nach Nutzungsausfallgruppe, Ausstattung und Alter des beschädigten Fahrzeuges geltend machen. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfallvornehmen.
Nachweispflicht
Der Anspruchsteller muss den Schaden gegenüber dem Unfallgegner/ Versicherung nachweisen (Gutachten).
Notreparatur
Kann ein Fahrzeug mit verhältnismäßig geringen Mitteln provisorisch instand gesetzt werden, so muss dieser Weg gewählt werden, wenn dadurch höhere Kosten vermieden werden.
Obliegenheiten
Obliegenheiten sind Pflichten des Versicherungsnehmers gegenüber der Kfz – Versicherung, die in § 7 AKB begründet sind. Dies können z. B. eine rechtzeitige Schadenmeldung, die Pflicht des Unfallbeteiligten zur Aufklärung des Tatbestandes aktiv beizutragen oder die Bestätigung durch Polizei und Jagdpächter nach einem Wildunfall sein.Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheiten, dann kann dies zur Leistungsverweigerung durch den Versicherer oder bei Haftpflichtschäden zu Regressansprüchen führen.
Quotenvorrecht
Bei Unfällen mit eigenem Mithaftungsanteil kann im Einzelfall eine Erhöhung der Entschädigung erreicht werden, wenn eine kombinierte Abrechnung zwischen der eigenen Vollkaskoversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung gewählt wird: Die so genannte Abrechnung nach Quotenvorrecht. Dabei werden Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert von der eigenen Fahrzeugversicherung (Kasko) voll ersetzt.Nebenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung und Abschleppkosten ersetzt voll die gegnerische Haftpflichtversicherung, soweit der Gesamtbetrag den Betrag nicht übersteigt, den die Versicherung aufgrund des Haftungsanteils zahlen müsste.Nicht in den quotenbevorrechtigten Anteil der Schadenskosten fallen allerdings Positionen wie Schmerzensgeld, Mietwagenkosten oder sonstige Nebenkosten, die nicht direkt den reinen Fahrzeugschaden betreffen. Wegen der rechtlich komplizierten Zusammenhänge wird hier anwaltliche Beratung empfohlen.
Rechtsanwalt-Kosten
Die Kosten für einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zur Schadenabwicklung im Haftpflichtfall mit der Versicherung sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Bestandteil der Rechtsverfolgung Ihrer Ansprüche, den die unfallgegnerische Versicherung zu bezahlen hat.
Rechtsberatung
Nach aktueller Rechtslage darf in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich ein zugelassener Rechtsanwalt oder Rechtsberater im Einzelfall beratend tätig werden oder in Vertretung eines Unfallgeschädigten dessen Forderungen geltend machen.Die Abwicklung von Unfallschäden von anderen Personen, beispielsweise durch den Sachverständigen, des Reparaturbetriebes oder einen Versicherungsagenten, ist im Haftpflichtschadenfall rechtlich nicht zulässig. Dies gilt auch für die Einforderung offener Rechnungsbeträge beim Schadenverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung selbst bei Vorliegen einer Abtretung. Die Werbung mit dem Angebot von Tätigkeiten im Bereich der Schadenregulierung ist wettbewerbswidrig.Tätigkeiten zur Regulierung eines Unfallschadens durch unberechtigte Dritte, z. B. durch Kfz – Betriebe, haben in zahlreichen Fällen bereits zu kostenpflichtigen Abmahnungen durch Anwälte oder Abmahnvereine geführt.
Restwert
Der Wert des unfallbeschädigten Fahrzeuges wird als Restwert bezeichnet. Zur Definition des Restwertes hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte (also im Haftpflichtfall) bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis verkaufen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Hinweis:
Bei Kaskoschäden sollte man vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit der Versicherung Kontakt aufnehmen, da von dieser ein Angebot auch eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse) vorgelegt werden kann.Dieses Angebot kann auch dann der Abrechnung zugrunde gelegt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft wurde!
Reparaturbestätigung
Viele Versicherer verlangen vor Ersatz der Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung den Nachweis der Reparatur.Als Reparaturnachweis kann eine Rechnung des Reparaturbetriebes dienen.Erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens, kann die Reparatur auch durch eine Bestätigung des Sachverständigen nachgewiesen werden.Lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Reparaturkosten + evtl. Wertminderung bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes), dann wird von der Rechtsprechung für den Ausgleich meist eine detaillierte Reparaturbestätigung gefordert. Hierzu hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Reparatur vollständig und sach- und fachgerecht erfolgt ist.
Reparaturdauer
Die zu erwartende Reparaturdauer wird bei Haftpflichtschäden vom Sachverständigen beurteilt und festgelegt. Die im Gutachten genannte Reparaturdauer ist Grundlage für die Dauer des, vom Geschädigten angemieteten Ersatzwagens oder geltend gemachte Nutzungsausfallkosten.Eine reparaturbedingte Überschreitung dieser vorab geschätzten Ausfallzeit kann auftreten bei unerwarteten Verzögerungen, wie durch Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen oder Standzeiten bei der Lackierung.Die Reparaturdauer wird im Gutachten in Arbeitstagen angegeben, dazwischen liegende Feiertage oder Wochenenden sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Reparaturkosten
In welcher Höhe werden sie gezahlt? Grundsätzlich hat der Unfallverursacher (VN), bzw. dessen eintrittpflichtige Haftpflichtversicherung die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen. Sie können die Reparaturkosten aber auch fiktiv abrechnen, in dem Sie dem Schadenregulierer (VN oder Versicherer) ein Gutachten von einem Kfz-Sachverständigen vorlegen.Denn der Geschädigte kann grundsätzlich verlangen, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand.Die Haftpflichtversicherung bzw. der Schadenverursacher muss allerdings dann die Reparaturkosten nicht mehr zahlen, wenn das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat. Ausnahme bei Integritätsinteresse (130%-Regel)
Reparaturkosten-Kalkulation
Teil des Schadengutachtens in dem die zur Reparatur notwendigen Arbeiten, die Lackierkosten, die Ersatzteile sowie weitere Nebenkosten aufgeführt sind.
Reparaturkosten-Übernahmeerklärung (RKÜ)
Als Alternative zur Abtretung kann im Reparaturbetrieb eine so genannte Reparaturkosten-Übernahmeerklärung unterzeichnet werden, falls die Reparaturkosten nicht sofort bei Abholung des Fahrzeuges an den Reparaturbetrieb bezahlt werden sollen.Die Kfz-Werkstatt übersendet diese Reparaturkosten-Übernahmeerklärung an die zu regulierende Versicherung. Diese bestätigt – ggf. nach Überprüfung der Haftungssituation oder der Eintrittspflicht bei Kaskoschäden – gegenüber dem Reparaturbetrieb, die Kosten der Instandsetzung direkt an die Kfz-Werkstatt auszugleichen.
Sachverständigenkosten
Grundsätzlich sollten Sie nach einem Unfall den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden von einem Kfz-Sachverständigen begutachten lassen. Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung haben die Kosten für ein neutrales, vom Geschädigten eingeholtes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu ersetzen. Ausnahme: Bagatellschäden mit Reparaturkosten unter 750,00 EUR.Dies gilt auch, wenn die Versicherung selbst einen Sachverständigen beauftragt. Ein Verstoß gegen die so genannte Schadenminderungspflicht kann dem Geschädigten auch nicht angelastet werden, wenn er trotz eines „Verzichts“ des Versicherers einen unabhängigen Sachverständigen einschaltet. Hat Ihr Fahrzeug jedoch einen Totalschaden erlitten, dann wäre eine Schadenregulierung mit einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt nicht möglich. In diesem Falle sollten Sie einen Sachverständigen beauftragen, damit der Wiederbeschaffungs- sowie der Restwert ermittelt werden.Handelt es sich um einen anerkannten Sachverständigen (zertifiziert, öffentlich bestellt und vereidigt), dürfen Sie sich darauf verlassen, dass sein Gutachten richtig ist.
Sachverständigenverfahren (Kasko)
Können sich Versicherungsnehmer und Kaskoversicherer nicht über die Höhe der zu leistenden Entschädigung einigen, so ist diese nach AKB in einem Sachverständigenverfahren festzulegen. Die Vorgehensweise ist hierbei in § 14 AKB geregelt.Es wird dazu vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer jeweils ein dritter Sachverständiger benannt. Entweder von diesen Sachverständigen oder vom zuständigen Amtsgericht wird ein Obmann festgelegt, der bei nicht zustande gekommener Einigung der Sachverständigen eine Entscheidung herbeizuführen hat.Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden je nach Ausgang des Verfahrens aufgeteilt. Wird die Forderung des Versicherungsnehmers bestätigt, so trägt z.B. der Versicherer die vollen Kosten des Verfahrens.
Schadenmanagement
Auch: aktives Schadenmanagement. Oberbegriff für das Vorgehen der Versicherer bei der Schadenabwicklung möglichst alle Abläufe zu kontrollieren bzw. zu bestimmen. Insbesondere soll erreicht werden, dass Sie als Geschädigter auf Ihr Recht verzichten, einen eigenen Sachverständigen, Rechtsanwalt oder Reparaturwerkstätte einzuschalten.
Schadenmeldung
Sind aus einem Verkehrsunfall Ansprüche gegen die eigene Haftpflichtversicherung zu erwarten oder werden Forderungen gegen die eigene Fahrzeugversicherung (Kasko) gestellt, so besteht eine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag den Schaden innerhalb einer angemessenen Frist an den zuständigen Versicherer zu melden.Diese Schadenmeldung kann telefonisch, über eine Versicherungsagentur, schriftlich an den Versicherer oder bei manchen Versicherern auch über das Internet erfolgen.Bei klarer Haftungslage und fremd verursachten Unfällen ist dagegen eine Meldung des Unfallgeschädigten an die eigene Kfz-Versicherung nicht erforderlich.
Schadenminderungspflicht
Der Anspruchsteller hat grundsätzlich die gesetzliche Schadenminderungspflicht zu beachten (§ 254 BGB). Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden bzw. so gering wie möglich zu halten. Bei der Frage, ob der Schadensminderungspflicht genügt wurde, kommt es darauf an, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter zum Zwecke der Schadensbeseitigung aufwenden würde. Dabei ist auch der Zeitfaktor von Bedeutung.
Schmerzensgeld
Wer beim Verkehrsunfall verletzt wird, hat grundsätzlich Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Bei Körperverletzung steht dem Opfer eine „billige Entschädigung in Geld“ zu (BGB). Sie soll die Schmerzen finanziell ausgleichen und dem Opfer zusätzlich Genugtuung gegenüber dem Verursacher verschaffen, so der Gesetzgeber. Wird ein Betrag festgesetzt, müssen die Folgen des Schadens für das Opfer berücksichtigt werden: Wie lange behindert die Verletzung oder ihre Folgen das Opfer? Welche sozialen und psychischen Auswirkungen hat die Verletzung?
Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligungen können für die Teilkasko und Vollkasko vereinbart werden. Im Schadenfall wird die Ersatzleistung um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Je höher die vereinbarte Selbstbeteiligung liegt, desto geringer wird Ihr Beitrag.
Sturm-Schaden
Als Sturm im Sinne der Bedingungen gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (17,2 bis 20,7 m/sec). Im Rahmen der Teilkasko sind unmittelbar durch Sturm verursachte Schäden am Fahrzeug versichert. Eingeschlossen sind weiterhin Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch einen Sturm Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Sicherungs-Abtretungserklärung
Da ein Autounfall kostenintensiv ist und der Fahrzeughalter die Kosten für den Kfz-Sachverständigen, nicht immer aus eigener Tasche auslegen möchten, hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit diese Kosten abzutreten.Zu beachten ist hierbei, dass diese Abtretung grundsätzlich lediglich einen Sicherungszweckerfüllt.Natürlich ist grundsätzlich jeder Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung selbst durchzusetzen.Im Regelfall führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung jedoch dazu, dass die eintrittspflichtige Versicherung die Kosten für einen Kfz-Sachverständigen jeweils direkt an dem Rechnungssteller ausgleicht.
Sonstige, unfallbedingte Kosten
Weiterhin ersatzpflichtig sind unfallbedingte Schäden z. B. an Bekleidung, Schutzhelm von Zweirads-Fahrern oder an im/am Fahrzeug mitgeführten Gegenständen. Die Schadenhöhe ist ebenfalls durch Kaufbelege oder Kostenvoranschlag nachzuweisen. Die obige Aufstellung kann bei Bedarf durch weitere Schadenkosten ergänzt werden. Ersatzpflichtig sind grundsätzlich Kosten für alle unfallbedingten Schäden.
Teilkasko-Schaden
Die Teilkasko deckt die Schäden am eignen Fahrzeug, einschließlich der mitversicherten Fahrzeug- undZubehörteile, wegen
•Brand und Explosion
•Entwendung, insbesondere Diebstahl und unerlaubten Gebrauch durch fremde Personen
•unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
•Zusammenstoß mit Haarwild
•Bruchschäden an der Verglasung (siehe Glasbruch)
•Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss
•Schäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen durch Marderbiss (bei Pkw, Motorrädern und Campingfahrzeugen)
Totalschaden
Wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden), oder nicht wirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden) ist Totalschaden eingetreten.Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in ein Anspruch aus Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Umbaukosten
Soweit wirtschaftlich sinnvoll, werden bei Totalschaden Umbaukosten z. B. einer HiFi-Anlage, Freisprecheinrichtung oder Funkanlage in ein Ersatzfahrzeug ersetzt, falls das Ersatzfahrzeug nicht über vergleichbare Ausrüstung verfügt. Gleiches gilt für sonstige Einbauten, z.B. behindertengerechte Bedienungseinrichtungen. Diese sind durch Kostenvoranschlag oder Rechnung nachzuweisen.
Unfall
Der Begriff des Unfalls ist vor allem für die Vollkasko und Kraftfahrtunfallversicherung von Bedeutung. Demnach liegt ein Unfall vor, wenn durch ein unmittelbar von außen plötzlich und mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug wirkendes Ereignis unfreiwillig eine (Gesundheits-) Schädigung hervorgerufen wird. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
Unfallrekonstruktion – forensische Gutachten
Unfallrekonstruktionen werden benötigt wenn die Schaden-/Unfallursache unklar ist. Bei Verkehrunfällen mit schweren und/oder tödlich verletzten Personen ist es bereits unmittelbar nach dem Unfallgeschehen wichtig, eine noch mögliche Einschätzung in verkehrstechnisch-physikalischer Hinsicht zu erlangen, damit dadurch eine Unfallrekonstruktion erfolgen kann. Durch die ermittelten Daten über Objekterkennungs- und Reaktionszeiten, Brems-, Schleuder- und Anhaltewege, Brems-, Schleuder- und Auslaufverzögerungen, Straßen-, Bremsen- und Reifenbauarten und -beschaffenheit, sowie durch die Energien, die durch den Zusammenstoß verursachten Fahrzeugdeformationen können Ausgangsgeschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge berechnet und Unfall-Vermeidbarkeitsbetrachtungen angestrebt werden. Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden wissenschaftlich fundierten fahrzeugtechnisch- und mathematisch-physikalischen Kenntnissen ist unabdingbar.
Überlegungsfrist
Die Entscheidung über Weiterverwendung/Reparatur/Verkauf des Fahrzeuges muss in einer angemessenen Frist vom Anspruchsteller gefällt werden.
Überschwemmung
Schäden durch die unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung sind im Rahmen der Teilkasko versichert. Als Überschwemmung gilt, wenn Wasser in erheblichem Umfang und meist mit schädlicher Wirkung nicht auf normalem Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dies überflutet.
Vandalismus
Vandalismus ist die rohe Zerstörungswut aus kriminellen oder politischen Motiven. Sollte Ihr Fahrzeug aufgrund dieser mut- und böswilligen Handlungen beschädigt oder gar zerstört werden, besteht hierfür im Rahmen der Vollkasko Versicherungsschutz.
Verkauf – Unfallwagen
Der Anspruchsteller kann das Fahrzeug unrepariert veräußern.
Versicherungsnehmer (VN)
Die bei einer Versicherung versicherte Person oder Firma. Der Versicherungsnehmer (VN) ist der Vertragspartner des Versicherers und damit Träger von Rechten und Pflichten. Der VN schuldet dem Versicherer die Prämie und hat im Gegenzug Anspruch auf die Versicherungsleistung. Versicherungsnehmer kann jede natürliche oder juristische Person sein.
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Die gesetzlichen Regelungen zum Versicherungsvertrag finden sich nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Bestimmungen des VVG geben einerseits einen rechtlichen Rahmen für alle Versicherungszweige vor (z.B. Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs), andererseits sind auch spezielle Vorschriften zu den individuellen Versicherungsarten vorhanden (z.B. Leistungsfreiheit des Versicherers, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Schadensversicherung).
Vollkasko
Die Vollkasko enthält zunächst die komplette Teilkasko. Darüber hinaus ersetzt die Vollkasko Schäden durch Unfälle am eigenen Fahrzeug (auch wenn Sie diesen Unfall selbst leicht fahrlässig verschuldet haben) und Schäden durch Vandalismus. Im Gegensatz zur Teilkasko unterliegt die Beitragsberechnung der Vollkasko der SF-Systematik.Schadenfälle, die im Rahmen der Teilkasko entschädigt werden, führen nicht zu einer Rückstufung des Vollkaskovertrages.
Vorschäden
Vorschäden sind reparierte Schäden am Fahrzeug. Ein Erkennen von Vorschäden ist von großer Bedeutung, da diese Einfluss auf die Wiederbeschaffungswert-, Restwert- und Wertminderungsfindung haben.
Weiterbenutzung (unrepariert)
Der Anspruchsteller kann bestimmen, ob er sein Fahrzeug unrepariert weiterfahren will, vorausgesetzt, das Fahrzeug ist verkehrssicher.
Wiederbeschaffungsdauer
Die zu erwartende Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Ersatzwagens wird bei Abrechnung eine Die zu erwartende Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Ersatzwagens ist bei Abrechnung eines Unfallschadens auf Totalschadenbasis vom Kfz-Sachverständigen in seinem Gutachten festzulegen.Die tatsächliche Ausfallzeit kann insgesamt über oder unter der vom Sachverständigen angesetzten Wiederbeschaffungsdauer liegen. Im Regelfall wird eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen zugestanden.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte durchschnittlich für sein eigenes Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Zur Ermittlung zieht ein Kfz-Sachverständiger sämtliche wertbeeinflussende Faktoren, sowie die regionale Marktlage, in Betracht. Der Wiederbeschaffungswert ist Regelungsgrundlage für die Abrechnung mit dem Geschädigten im Falle eines Totalschadens.
Weisungsrecht
Bei Kaskoschäden hat der Versicherungsnehmer entsprechend den Bestimmungen der AKB oder des Versicherungsvertragsgesetzes vor Einleitung der Reparatur oder vor Verkauf des Fahrzeuges die Weisungen des Versicherers einzuholen.
Übersteigt z.B. die Summe der zu erwartenden Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, so wird der Versicherer die Kosten hierfür im Gegensatz zu Haftpflichtschäden nicht mehr voll übernehmen.
Auch beim Restwert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges können im Kaskoschadenfall finanzielle Nachteile bei Verkauf des Fahrzeuges vor Kontaktaufnahme mit dem Versicherer entstehen.
Im Gegensatz dazu kann das Unfallfahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall auf der Grundlage des Gutachtens eines neutralen Sachverständigen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sofort und ohne Rückfrage beim Versicherer verkauft werden.
Wertminderung
Bei der so genannten Wertminderung unterscheidet man zwischen technischer und merkantiler Wertminderung.
Mit technischer Wertminderung ist die Minderung des Fahrzeugwertes gemeint, welche sich durch bleibende technische Mängel nach der Reparatur ergibt, die sich auf die Lebensdauer oder das äußere Ansehen des Fahrzeuges nachteilig auswirken. Bei den heutigen Reparaturmethoden tritt bei Sach- und fachgerechter Reparatur nach den Vorgaben des Fahrzeugherstellers keine technische Wertminderung mehr ein.Spricht man von einer Wertminderung, so ist im allgemeinen die merkantile Wertminderung gemeint, die sich trotz einwandfreier und fachgerecht durchgeführter Reparatur dadurch ergibt, dass ein Käufer für ein Unfallfahrzeug weniger bezahlt als für einen unfallfreien Wagen. Eine merkantile Wertminderung wird dafür zuerkannt, da bei einer breiten Käuferschicht, eine Abneigung gegen den Erwerb eines unfallbeschädigten Fahrzeuges besteht. Die Eigenschaft eines Unfallwagens, mit dem möglichen Verdacht auf verborgene Mängel, beeinträchtigt den Verkaufswert.Zur Ermittlung des merkantilen Minderwertes können verschiedene Berechnungsverfahren angewandt werden. Hierbei spielen die Reparaturkosten, der Marktwert, das Fahrzeugalter, die Gesamtlaufleistung, Vorbesitzer sowie das Verhältnis von Lohnkosten zu Ersatzteilkosten eine Rolle. Wie immer bei pauschalierten Berechnungsmethoden kann im Einzelfall die im Gutachten ausgewiesene merkantile Wertminderung von den tatsächlichen Gegebenheiten des Marktes abweichen. Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden Kenntnissen ist unabdingbar.
Wildschäden
Wildschäden sind im Rahmen der Teilkasko versichert. Unter einem Wildschaden versteht man den Schaden, der dadurch entsteht, dass das in Bewegung befindliche Fahrzeug mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes zusammenstößt.
Zeitwert
Mit Zeitwert ist der sogenannte “gemeine Wert der Sache” gemeint. Dieser wird meist bei steuerrechtlichen Belangen benutzt und hat in der Schadenregulierung keine Bedeutung mehr.
Zentralruf der Autoversicherer
Sollten Sie einen Verkehrsunfall gehabt haben und wissen wollen, bei welcher Versicherung Ihr Unfallgegner versichert ist, können Sie sich unter der bundesweit einheitlichen Telefon-Nummer 0180/25026 an den Zentralruf der Autoversicherer wenden. Die Postanschrift lautet: Zentralruf der Autoversicherer, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg. Sie können jedoch auch in solch einem Fall mit einem Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens Kontakt aufnehmen. Wir helfen ihnen gerne weiter.
Zulassungskosten
Bei Totalschaden werden Kosten für Stilllegung des Unfallfahrzeuges, Zulassung des Ersatzfahrzeuges und Kosten für die erforderlichen, amtlichen Kennzeichen ersetzt.